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Abmahnung

ABMAHNUNG

 

Wer eine wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche oder geschmacksmusterrechtliche Abmahnung erhält, gerät hierdurch in der Regel in massiven Zeitdruck.

Denn nahezu allen Fällen sind die Abmahnschreiben mit sehr kurzen Fristen versehen, innerhalb derer eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, Auskunft erteilt, Schadensersatz geleistet und das abgemahnte Verhalten beendet werden soll.

Problematisch ist, dass die der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärungen für den Abgemahnten nachteilhafte Folgen enthalten. Die vorgefertigten Unterlassungserklärungen sollten daher niemals ohne anwaltliche Überprüfung abgegeben werden.

 

Abmahnungen im Bereich des IP-Rechts:

 

  • Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen,
  • Abmahnungen bei Filesharing
  • Abmahnungen – Musik (Alben, einzelne Titel/Songs)
  • Abmahnungen – Filmwerke
  • Abmahnungen – AGB’s, Impressum, Widerrufsbelehrung
  • Abmahnungen – Kartenausschnitte
  • Abmahnungen – Textplagiate
  • Abmahnungen – Bilder, Fotografien
  • Abmahnungen bei Wettbewerbsverletzungen
  • Abmahnungen bei Markenverletzungen
  • Abmahnungen bei Geschmacksmusterverletzungen
  • Abmahnungen bei Gebrauchsmusterverletzungen

Zentrale Anspruchsgrundlage im Bereich urheberrechtlicher Abmahnungen ist § 97 Urhebergesetz (UrhG), der wie folgt lautet:

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

 

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

 

⇒ In § 97 Absatz 1 UrhG wird der so genannte Unterlassungsanspruch normiert. Der verletzte Urheber kann also von dem Verletzer verlangen, dass dieser erklärt, die Rechtsverletzung nicht noch einmal zu begehen, und diese Erklärung unter eine Strafbewehrung stellt, also dem Verletzten im Fall der wiederholten Verletzung Schadensersatz zu zahlen.

 

⇒ In § 97 Absatz 2 UrhG ist der Schadensersatzanspruch des Urhebers gesetzlich geregelt, den dieser wegen Verletzung seiner Rechte gegen den Schädiger hat. Das Gesetz gibt hier die Wahlmöglichkeit zwischen drei Berechnungsmethoden: Dem eigenen entgangenen Gewinn, dem Verletzergewinn oder eine Entschädigung nach der so genannten Lizenzanalogie.

Praxishinweis:

 

Die Berechnungsmethode nach der Lizenzanalogie wird am häufigsten angewendet, weil diese meist am einfachsten zu berechnen ist. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen. Als angemessene Entschädigungslizenz wird der Betrag angesehen, den verständige Vertragspartner für die Nutzung des urheberrechtlichen Materials vorher ausgehandelt hätten. In vielen Bereichen sind Mittelwerte für bestimmte Formen von Nutzungsrechten zu ermitteln. Berufsständische Vereinigungen von Fotographen, Grafikern, Textern, Musikern usw. führen darüber Statistiken und geben Tarifempfehlungen heraus. Die Ergebnisse der Tarifempfehlungen oder Statistiken können als Grundlage für eine Lizenzanalogie herangezogen werden.

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Darüber hinaus können die so genannten Rechtsverfolgungskosten – dies sind die Gebühren des Rechtsanwaltes, gegebenenfalls auch Gerichtskosten – als Schadensersatz geltend gemacht werden. Da gerade hier hohe Beträge veranschlagt werden – die den Anwaltsgebühren zu Grunde liegenden Gegenstandswerte sind oftmals überzogen -, ist eine Prüfung der Abmahnung eigentlich in jedem Falle empfehlenswert.

  • Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, so zögern Sie nicht und kontaktieren uns für eine erste, schnelle und für Sie kostenfreie Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Gegenwehr.

 

  • Sie sind Opfer eines Plagiats oder einer sonstigen Urheberrechtsverletzung Dritter an Ihren Texten, Fotografien, Designs oder Musik- oder Filmwerke geworden? Wir beraten und vertreten Sie bei der Wahrnehmung Ihrer urheberrechtlichen Ansprüche kompetent und zielgerichtet. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf!