Der Gesetzgeber sieht vor, dass in familiären Bindungsverhältnissen füreinander gesorgt werden muss. Im familienrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1601 ff. BGB) ist daher die gegenseitige Einstandspflicht der Ehegatten, der Eltern für ihre Kinder, aber auch für andere Verwandte in gerader Linie, geregelt. Es existiert eine Vielzahl von Unterhaltstatbeständen, wie z.B. Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt , Kindesunterhalt und weitere Unterhaltsformen. Voraussetzung jeder Unterhaltszahlung ist, dass der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist. Als Kriterium für Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit werden zuvorderst die Einkünfte angesetzt, aber auch das Vermögen bestimmt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.