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Medienrecht

Die neuen Medien nehmen immer mehr Platz im täglichen Leben ein. Mit der explosionsartigen Ausweitung des Internets und der damit zusammenhängenden Öffentlichmachung privater und gewerblicher Inhalte wächst auch das Interesse nach Rechtssicherheit und Verfolgung von rechtlichen Interessen gegenüber anderen Nutzern.

 

Unsere Kanzlei hilft Ihnen, Ihre rechtlichen Interessen im medialen Umfeld durchzusetzen.

 

Internetrecht

 

Rechtsanwalt Nauschütz berät und vertritt Sie gerne bei rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Internet- und IT-Recht.

Wichtige Fragen tauchen etwa bei der Erstellung einer Internetpräsenz auf:

 

  • Wie schütze ich meine Online-Inhalte?
  • Welche Angaben muss mein Impressum enthalten?
  • Benötige ich AGB`s für meinen Internet-Shop und wie muss ich diese ausgestalten?
  • Welche Gefahren drohen bei der Verwendung fremder Inhalte und Verlinkungen?

 

Musikrecht

 

Rechtsanwalt Nauschütz berät Sie bei der Erstellung oder Prüfung musikrechtlicher Verträge, insbesondere:

 

  • bei Gastspielverträgen
  • bei Künstlerverträgen oder Managementverträgen
  • bei Bandübernahmeverträgen
  • bei Lizenzvereinbarungen

 

Insbesondere bei Künstlerverträgen kann es schnell zu einer Sittenwidrigkeit kommen, wenn der Vertrag den Künstler zu sehr benachteiligt. Die Sittenwidrigkeit kann zur Nichtigkeit des Künstlervertrages führen. Wann im Einzelnen eine Sittenwidrigkeit vorliegt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Grundsatzentscheidungen ausgeführt. Rechtsanwalt Nauschütz erläutert Ihnen gerne, ob in Ihrem Künstlervertrag oder Vertragsmuster solche sittenwidrigen Klauseln enthalten sind.

 

Fotorecht

 

Bei professionellen Fotografen stellen sich häufig Fragen über die Nutzungsberechtigung Dritter an den von ihnen hergestellten Fotografien. Der Gesetzgeber hat in § 72 UrhG Lichtbilder durch besondere Leistungsschutzrecht geschützt. Außerdem besteht ein Recht des Lichtbildners auf Namensnennung, § 13 UrhG. Wird eines dieser Rechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, kann der Fotograf auch von Personen, denen er die Nutzungsberechtigung an den Lichtbildern eingeräumt hat, Schadensersatz nach § 97 UrhG verlangen.

 

Soweit keine Nutzungsberechtigung Dritter besteht, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden. Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche steht Ihnen unsere Kanzlei zur Seite.

 

Autorenrechte

 

Wenn Sie Urheber eines Textwerkes sind, haben Sie gegen den unberechtigten Nutzer Ihres Textwerkes einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 UrhG. Hier ist zunächst zu überprüfen, ob der von Ihnen erfasste Text die für ein Werk erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Ist dies der Fall, kann gegen den Verletzer ein Zuschlag von bis zu 100 % auf die angemessene Lizenzgebühr verlangt werden.