Wenn Sie nur geringe Einkünfte haben oder öffentliche Leistungen nach dem SGB XII erhalten, haben Sie in der Regel Anspruch auf die Erteilung von Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen) für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens.
Die Voraussetzungen der Erteilung von Prozesskostenhilfe sind in § 114 ZPO geregelt. Dort heißt es:
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Neben der so genannten „Bedürftigkeit“ ist nach § 114 ZPO weitere zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Prozesskostenhilfe, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels besteht. Diese Erfolgsaussicht prüft das Gericht vor Erteilung der Prozesskostenhilfe überschlägig. Wenn das Rechtsmittel nicht völlig aussichtslos erscheint, wird im Normalfall Prozesskostenhilfe erteilt.