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Prozesskostenhilfe

Wenn Sie nur geringe Einkünfte haben oder öffentliche Leistungen nach dem SGB XII erhalten, haben Sie in der Regel Anspruch auf die Erteilung von Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen) für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens.

 

Die Voraussetzungen der Erteilung von Prozesskostenhilfe sind in § 114 ZPO geregelt. Dort heißt es:

 

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

 

Neben der so genannten „Bedürftigkeit“ ist nach § 114 ZPO weitere zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Prozesskostenhilfe, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels besteht. Diese Erfolgsaussicht prüft das Gericht vor Erteilung der Prozesskostenhilfe überschlägig. Wenn das Rechtsmittel nicht völlig aussichtslos erscheint, wird im Normalfall Prozesskostenhilfe erteilt.

 

 

Da Sie bereits mit Beantragung der Prozesskostenhilfe die hinreichende Erfolgsaussicht darstellen müssen, bietet es sich an, dass Ihr Rechtsanwalt die Prozesskostenhilfe für Sie beantragt. Dies kann in der Regel gemeinsam mit der Erhebung einer Klage oder mit der Klageerwiderung geschehen.

 

Wirkung der Prozesskostenhilfe

 

Die Erteilung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren im Fall des ganz oder teilweisen Unterliegens von der Staatskasse gezahlt werden. Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes sich von dieser Kostenübernahme allerdings ausgeschlossen, diese müssen im Fall des Unterliegens vom Prozesskostenhilfeempfänger selbst getragen werden.

 

Daher besteht selbst bei Erteilung von Prozesskostenhilfe noch ein gewisses Kostenrisiko.

 

Beratungshilfe

 

Im außergerichtlichen Bereich gibt es die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechtsanwaltskosten zu finanzieren.

Die Beratungshilfe kann bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte formlos, also auch mündlich, beantragt werden.