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Fahrerflucht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

 

Ob beim Ausparken, Rangieren oder Rückwärtsfahren – ein leichter „Rempler“ an ein anderes Fahrzeug ist oft viel schneller passiert als gedacht.

 

Viele Autofahrer fahren nach einem solchen leichten Unfallgeschehen davon, entweder weil sie sich im ersten Moment erschrecken, oder weil Sie meinen, ein Zettel mit ihren Daten an der Windschutzscheibe des geschädigten Fahrzeugs würde bei einem kleinen Lackschaden schon ausreichen.

 

⇒ Leider ist dies der allzu typische Fall der umgangssprachlichen „Unfallflucht“, welche der Gesetzgeber als „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bezeichnet. Was so mancher Unfallverursacher nicht weiß: Die Unfallflucht ist eine Straftat, welche in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) normiert ist, und die im Regelfall eine empfindliche Geldstrafe und in vielen Fällen sogar eine Entziehung der Fahrerlaubnis nebst einer Sperre für die Neuerteilung derselben nach sich zieht.

142 Absatz 1 StGB lautet:

 

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

→ Als Unfallbeteiligter ist man verpflichtet, Angaben zur eigenen Person, zum Fahrzeug, und zum Art der Unfallbeteiligung zu machen. Man ist dagegen nicht verpflichtet, an der Aufklärung des Unfalls mitzuwirken.

 

→  Sollte der Halter oder Fahrer des geschädigten Fahrzeugs am Unfallort nicht zu ermitteln sein, muss ein Unfallbeteiligter eine angemessene Zeit warten. Was unter „angemessen“ zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei sind Einzelfaktoren wie die Schwere des Unfalls, die Tageszeit, das Verkehrsaufkommen und weitere Faktoren maßgeblich.

Strafrechtliche Konsequenzen bei der Unfallflucht

 

Soweit Ihnen die vorsätzliche Begehung eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nachgewiesen werden kann (zum Vorgehen der Polizei siehe unten), wird ein Strafurteil gegen Sie erlassen, welches in der Regel eine auf Tagessätzen basierende Geldstrafe (§ 40 StGB) beinhaltet. Des Weiteren droht bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB (was ist das?).

 

Insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis, welche mit einer Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB verbunden ist, versetzt viele Menschen eine existenzbedrohende Lage, insbesondere weil die Mindestsperre 6 Monate beträgt.

Die Fahrerlaubnis kann auch durch das Strafgericht gemäß § 111a StPO bereits vor Urteilsverkündung entzogen werden, wenn nach Aktenlage bereits wahrscheinlich ist, dass die Fahrerlaubnis durch die Verurteilung entzogen werden wird. In der Praxis wird der Führerschein meist bereits durch die Polizei beschlagnahmt, die Staatsanwaltschaft beantragt sodann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Wird die Fahrerlaubnis mangels Vorliegen eines bedeutenden Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht entzogen, kann stattdessen auch ein Fahrverbot verhängt werden (was ist das?)

Ermittlungsverfahren bei der Unfallflucht

 

Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird versucht, den Täter der Unfallflucht zu ermitteln. Dies kann zum Beispiel durch eine Zeugenaussage oder durch Erkenntnisse der Polizei, etwa aufgrund ermittelter kongruenter Beschädigungen an zwei Fahrzeugen, geschehen.

 

Die Polizei wird dann in aller Regel versuchen, den Beschuldigten zu vernehmen. Dies geschieht entweder durch Besuch der Polizeibeamten in der Wohnung des Beschuldigten oder an dessen Arbeitsplatz, oder aber durch Vorladung zur zuständigen Polizeidienststelle.

 

Wichtig:

 

Als Beschuldigter einer Straftat müssen Sie keine Angaben machen. Sie sind auch nicht verpflichtet, zu einer polizeilichen Vorladung zu erscheinen, wenn Ihr Verteidiger der Polizei mitteilt, dass keine oder lediglich eine schriftliche Einlassung zum Tatvorwurf erfolgt.

 

Bitte beachten Sie, dass Ihnen „Schweigen“ nicht als Nachteil ausgelegt werden darf. Dies ist vielmehr Ihr gutes Recht. Auch wenn die Polizeibeamten Ihnen sympathisch sind und Ihnen gegenüber Verständnis zeigen, sollten Sie sich keinesfalls zu einer voreiligen Aussage hinreißen lassen.

 

Oftmals kann durch eine verfrühte Aussage keine optimale Verteidigung mehr erfolgen!