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Alkohol & Drogen am Steuer

Eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss kann erhebliche bußgeldrelevante oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Außerdem ist eine  häufige Folge einer Trunkenheitsfahrt oder einer Fahrt unter dem Einfluss von Drogen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Zentrale Norm im Strafgesetzbuch ist § 316 StGB:

 

Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs.1 u. 2 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

 

Was versteht der Gesetzgeber unter einem „Fahrzeug“?

 

⇒  Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB sind alle Beförderungsmittel, die dem Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr dienen. Dabei kann es sich sowohl um motorisierte Fahrzeuge wie Autos, Motorräder, Züge oder Motorboote, als auch um Fahrzeuge, die nicht durch Motorkraft angetrieben werden, handeln. Daher fallen insbesondere Fahrräder, aber auch z.B. Segelboote unter den Begriff des Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB.

 

Achtung: Auch Fahrräder sind „Fahrzeuge“ im Sinne des StGB!

 

Da es auch die absolute Fahruntüchtigkeit bei nicht motorisierten Fahrzeugen wie Fahrrädern gibt, können Sie auch den Führerschein verlieren, wenn Sie im stark alkoholisierten Zustand mit dem Fahrrad unterwegs sind.

 

Wann wird ein Fahrzeug „geführt“?

 

Dieses Fahrzeug muss nun im berauschten Zustand im Straßenverkehr geführt worden sein.

⇒ Das „Führen“ eines Fahrzeugs setzt zunächst einmal voraus, dass es sich in Bewegung befindet.

Daher wird beispielsweise ein Auto noch nicht geführt, wenn lediglich der Motor gestartet wurde, es aber noch zu keiner Fortbewegung des Autos kam. Auf der anderen Seite wird ein Auto aber z.B. geführt, wenn der Fahrer damit im Leerlauf einen Hang herabrollt.

Fahren unter Alkohol – ab welcher Promillegrenze bin ich fahruntüchtig?

 

In der praktischen Anwendung des § 316 StGB wird zwischen der sogenannten „absoluten Fahruntüchtigkeit“ und der „relativen Fahruntüchtigkeit“ unterschieden.

⇒ Die absolute Fahruntüchtigkeit spielt nur im Rahmen des Genusses alkoholischer Getränke eine Rolle. Demnach gilt ein Autofahrer als unwiderlegbar fahruntüchtig, wenn er zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille hatte. Bei Fahrradfahrern liegt dieser absolute Grenzwert bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille.

 

⇒ Die relative Fahruntüchtigkeit und damit eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr kommt in Betracht, wenn die Blutalkoholkonzentration des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Fahrt unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber mindestens 0,3 Promille beträgt, oder der Fahrer andere berauschende Mittel zu sich genommen hat. Die relative Fahruntüchtigkeit allein reicht nicht für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB aus. Diese ist erst dann gegeben, wenn der Fahrer zusätzlich rauschbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

⇒ Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr sind das Fahren von Schlangenlinien oder das Schneiden von Kurven. Aber auch bei Dunkelheit ohne Licht zu fahren, wird bspw. als rauschbedingte Ausfallerscheinung angesehen.

Praxistipp:

 

Wichtig für eine Verteidigung im Rahmen einer Anklage wegen Trunkenheitsfahrt ist es, ob die Fahrt vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist. Ist dem Fahrzeugführer bei Fahrtantritt bewusst, dass er fahruntüchtig ist, und er fährt trotzdem, so handelt er vorsätzlich und macht sich gemäß § 316 Abs.1 StGB strafbar. Hält sich der Fahrer bei Fahrtantritt allerdings irrigerweise für fahrtüchtig, obwohl er dies tatsächlich nicht mehr ist, so handelt er fahrlässig und macht sich nach § 316 Abs.2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar.

→ Das Strafmaß ist bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr grundsätzlich niedriger.